Suchergebnisse
Results list
Kataster der privaten Gewässer
Das Wasserbaugesetz (WBG; RB 40.1211) definiert in Artikel 2 bzw. sinngemäss im Gewässernutzungsgesetz (GNG; RB 40.4101) Artikel 1 die Rechtsnatur der Gewässer.
Abwasseranlagen Darstellung Eigentum
Dieser Datensatz hat den gleichen Inhalt wie der Datensatz "34-UR_Abwasseranlagen". Die Abwasserleitungen sind gemäss dem Attribut "Eigentum" verschiedenfarbig dargestellt.
Jagdbanngebiete kantonal (UR)
Dieser Datensatz enthält die Jagdbanngebiete des Kanton Uris (CH168) Die Jagdbanngebiet des Bundes können bei Bedarf über den Geodatenkatalog als WMS eingebunden werden.
Gerichtsbezirke
Zuständigkeitsgebiete der Gerichte im Kanton Uri
Strassenverkehrszählung reg. und lok. Netz (UR)
Die Datensätze der Strassenverkehrszählung enthalten Informationen über die Standorte der Verkehrszählung, d.h. die Messstellen. Dabei handelt es sich in der Regel um automatische Verkehrszählungen. Der Verkehr wird entweder permanent erhoben oder es findet eine temporäre Messung (z.B. von 2 Wochen Dauer) statt. Die bei der Verkehrszählung erhobenen Verkehrswerte sind nicht Gegenstand des minimalen Geodatenmodells. Das minimale Geodatenmodell enthält hingegen Kennzahlen (z.B. DTV, DWV) auf Jahresbasis, die aus den Verkehrswerten aggregiert bzw. hochgerechnet werden.
Verkehrsbelastung - durchschn. täglicher Verkehr
Belastungswerte des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV)
Quartierpläne Differenz (UR)
Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grundordnung (Art. 46 PBG). Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien festlegt.
Quartiergestaltungspläne Differenz (UR)
Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grundordnung (Art. 46 PBG). Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht. Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung, die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Grünflächen und Spielplätze (Art. 52 PBG).
Quartierpläne Vorprüfung projektiert (UR)
Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grundordnung (Art. 46 PBG). Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien festlegt.
Stromversorgungssicherheit: Netzebene 7 (UR)
Die Versorgungsgebiete bezeichnen und bestimmen die Netzgebiete der im Kanton Uri tätigen Stromnetzbetreiber gemäss Stromversorgungsgesetz (StromVG) Ein Netzgebiet ist die räumliche Ausdehnung des Stromnetzes des jeweiligen Netzbetreibers, an dem Endverbraucher angeschlossen sind. Ziel der Netzzuteilung ist die vollständige Abdeckung des gesamten Kantonsgebiets ohne verwaiste Gebiete. Aus rechtlicher Sicht ist die Netzzuteilung eine Konzession die den Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, das jeweilige Netzgebiet mit Strom zu versorgen. Private Haushalte verwenden die niedrigste Spannungsebene (Netzebene 7) und industrielle Verbraucher höhere Spannungsebenen (Netzebene 3 und 5).